Unsere Hausordnung

für den Besuch im Technikpark

 

Verehrter Gast,

wir heißen Sie herzlich im Technikpark des Chemie-Museums Merseburg willkommen. Sie freuen sich auf Ihren Besuch in unseren Ausstellungen. Hierfür möchten wir Ihnen den Aufenthalt so angenehm wie möglich gestalten. Dazu bedarf es gewisser Vereinbarungen über die gegenseitigen Rechte & Pflichten, welche wir in Form dieser Hausordnung getroffen haben. Diese Hausordnung wird vertragliche Grundlage des durch Betreten des Parks geschlossenen Benutzervertrags. Wir bitten Sie daher sorgfältig um Beachtung der folgenden Punkte!

1. Rechtliche Grundlagen, Minderjährige, Altersangaben sowie Gruppen

1.1. Für den Vertragsabschluss bzw. den Besuch Minderjähriger gilt:

a) Wir sind berechtigt – aber nicht dazu verpflichtet – Minderjährigen ohne Begleitung eines gesetzlichen Vertreters bzw. einer berechtigten Aufsichtsperson den Besuch des Museums zu verweigern.

b) Soweit wir Minderjährigen den Zugang zum Museum gewähren, gehen wir ohne ausdrücklich erklärten schriftlichen Widerspruch des gesetzlichen Vertreters oder einer berechtigten Aufsichtsperson von deren Zustimmung zum Besuch aus.

c) Im Falle einer solchen Eintrittsgewährung wird kein vertragliches oder gesetzliches Beaufsichtigungsverhältnis geschlossen. Auf die gesetzliche Haftung gesetzlicher Vertreter oder Aufsichtspersonen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen und die sich hieraus ergebenden Pflichten wird ausdrücklich hingewiesen.

2. Pflichten und Haftung beim Parken auf unserem Gelände

2.1. Mit dem Abstellen Ihres Fahrzeugs auf unserem Gelände wird kein Verwahrungs- oder Bewachungsverhältnis begründet.

2.2. Auf unserem Gelände gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (STVO).

2.3. Wir haften nicht für Schäden an Ihrem Fahrzeug, insbesondere solche, die auf außergewöhnliche Ereignisse wie Sturm, Hagel, Explosion oder Feuer zurückzuführen sind. Auch bei Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte Personen, soweit für das Entstehen des Schadens nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits vorausgegangen ist, haften wir nicht.

2.6. Sie sind dazu verpflichtet, aufgetretene Schäden an Ihrem Fahrzeug unverzüglich und vor dem Verlassen des Museums dem Museumspersonal anzuzeigen. Unterbleibt diese Schadensanzeige ohne rechtfertigenden Grund, so entfallen eventuell begründete Ansprüche uns gegenüber (soweit diese nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits beruhen).

3. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

3.1. Das Mitführen von Hunden ist erlaubt. Folgendes gilt:

a) Hunde sind auf dem gesamten Gelände  anzuleinen und an der kurzen Leine zu halten.

b) Für die Hinterlassenschaften des Vierbeiners bitten wir entsprechende Tüten zu verwenden.

c) Wir behalten uns bei auffällig werdenden Hunden vor, die Hundehalter zu bitten, das Museumsgelände mit ihrem Vierbeiner zu verlassen.

3.2. Das Rauchen ist in allen Gebäuden und auf dem gesamten Gelände strengstens untersagt.

3.3. Radfahren, Skateboarden, Roller- und Inlineskaten ist in allen Gebäuden und auf dem gesamten Gelände des Museums strengstens untersagt.

3.4. Das Betreten/Besteigen der Ausstellungsstücke ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns das Recht vor, den/die verantwortliche/n Person/en ohne Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Geldes für Führungen vom Gelände zu verweisen

3.5. Den Anordnungen des Personals ist in eigenem Interesse Folge zu leisten.

3.6. Der Besitz sowie das Mitführen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen wie Pistolen, Messern, Ketten, Schlagringen usw. oder das Mitführen von illegalen Substanzen ist auf dem kompletten Museumsgelände verboten.

4. Verweigerung des Zutritts zum Museumsgelände und Ausschluss von der Benutzung

4.1. Personen, die unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stehen, können ohne Anspruch auf Rückerstattung des Geldes für Führungen vom Museumsgelände verwiesen werden, wenn die Annahme besteht, dass diese Personen eine Störung oder Gefährdung für die anderen Besucher oder der Ausstellungsobjekte darstellen könnten oder eine Eigengefährdung zu befürchten ist.

4.2. Ein sofortiger Verweis vom Museumsgelände ist weiter zulässig, wenn sich die Person in einem solchen Maß, insbesondere auch durch Verstoß gegen diese Hausordnung oder Zuwiderhandlung gegen die Anweisungen des Museumspersonals, vertragswidrig verhält. Der Verweis setzt eine mündliche Abmahnung voraus, außer es bestünde der Fall, dass der Verstoß so schwerwiegend ist, dass er einen sofortigen Verweis sachlich begründet.

4.3. Das Museumspersonal ist dazu berechtigt und seitens des Vorstandes bevollmächtigt, das Hausrecht auszuüben und insbesondere Abmahnungen und Verweise auszusprechen.

4.4. Jegliche Art von Diebstahl, wie z.B. von Museumseigentum, Ausstellungsgegenständen oder ähnliches wird umgehend zur Anzeige gebracht.

5. Es wird keine Haftung für mitgeführte oder abgestellte Gegenstände (Taschen, Rucksäcke, Handys, etc.) übernommen

6. Hilfeleistungen in Notfällen

6.1. Unsere vertraglichen Verpflichtungen umfassen keine Bereitstellung von Sanitätern, ärztlichem Hilfspersonal oder entsprechenden Einrichtungen bei Selbstverschulden und außerhalb der rechtlichen Verpflichtungen. Bei Krankheitsfällen, Unglücksfällen oder sonstigen Notfallsituationen steht Ihnen jedoch unser Museumspersonal gerne zur Verfügung.

6.2. Soweit im Einzelfall, speziell bei größeren Veranstaltungen, Sanitäter oder Ärzte in Bereitschaft sind, so erbringen diese ihre Leistungen in eigener Verantwortung und sind weder unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

7. Film- und Fotoaufnahmen auf dem Museumsgelände

7.1. Film- und Fotoaufnahmen für den privaten Gebrauch sowie zur Veröffentlichung auf nicht kommerziellen Webseiten, Bildtauschbörsen oder sozialen Webseiten sind grundsätzlich erlaubt und benötigen keiner Genehmigung seitens der Museumsleitung. Es dürfen Hilfsmittel wie Stative oder Scheinwerfer eingesetzt werden, solange andere Besucher dadurch nicht gestört oder im Besuch entsprechend eingeschränkt werden.

7.2 Für Film- und Fotoaufnahmen zu kommerziellen Zwecken bedarf es einer schriftlichen Genehmigung seitens der Museumsleitung, welche mitzuführen und auf Verlangen unseres Aufsichtspersonals vorzuzeigen ist. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns das Recht vor, den/die verantwortliche/n Person/en vom Gelände zu verweisen, respektive den Zugang zum Museumsgelände zu verwehren.

7.3. Im Einzelfall, speziell bei Großveranstaltungen oder museumseigenen Veranstaltungen können Film- und Fotoaufnahmen durch das Museum getätigt werden. Bitte meiden Sie diese, wenn Sie nicht wünschen, dass evtl. Aufnahmen (Bild und/oder Ton) von Ihrer Person später in der Öffentlichkeit verwendet werden oder teilen Sie dies dem Fotografen/Filmteam direkt mit. Geschieht dies nicht, so gehen wir davon aus, dass die Verwertung honorarfrei gestattet wird.

8. Schadensmeldungen

8.1. Sollten Sie ohne ihr eigenes Verschulden zu Schaden gekommen sein, so sind Sie dazu verpflichtet, dies unserem Museumspersonal unverzüglich und vor dem Verlassen des Museumsgeländes anzuzeigen. Dies ist insbesondere auch dann nötig, wenn Grund zur Annahme besteht, dass aus einem Vorkommnis in Nachhinein noch ein Schaden entstehen könnte.

8.2. Unterbleibt die oben genannte Schadensanzeige ohne rechtfertigenden Grund, so entfallen alle Ansprüche uns gegenüber, wenn diese nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits beruhen.

9. Werbung und Anbieten von Waren und Leistungen, Kundgebungen

9.1. Werbung auf dem kompletten Museumsgelände, wie auch das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, sind nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung durch die Museumsleitung gestattet, welche mitgeführt und auf Verlangen des Museumspersonals vorzuzeigen ist. Dies gilt insbesondere auch bei Meinungsbefragungen und Kundgebungen politischer und sonstiger Art. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns das Recht vor, den/die verantwortliche/n Person/en vom Gelände zu verweisen, respektive den Zugang zum Museumsgelände zu verwehren.

10. Schlussbestimmungen

Über Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Hausordnung entscheidet einzig der Vorstand des Sachzeugen der chemischen Industrie e.V. Diese Hausordnung ist gültig für alle Besucher, die das Museumsgelände betreten. Sie tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Merseburg, den 31.12.2019