Der SCI e.V.

und seine Ziele - Satzung

Im Jahr 1993 wurde der Förderverein "Sachzeugen der chemischen Industrie e. V." (SCI) gegründet. Der SCI bezweckt die Förderung von Wissenschaft, Tradition und Zukunft in Technik und Kultur der mitteldeutschen Chemieregion durch Projekte und Maßnahmen.

Er fördert insbesondere das Deutsche Chemie-Museum Merseburg (dchm), seinen Auf- und Ausbau sowie seine konzeptionelle Entwicklung und Gestaltung.

SATZUNG                        (Neufassung vom 02.12.2010)

Präambel

Die politische Wende 1989 eröffnete die seltene historische Chance, die Traditionen Mitteldeutschlands auf den Gebieten der industriellen Chemie zu präsentieren und deren Weiterentwicklung zu begleiten. Im Jahre 1993 wurde deshalb unter maßgeblicher Beteiligung der Hochschule Merseburg der Förderverein „Sachzeugen der chemischen Industrie e. V." gegründet. Das Deutsche Chemie-Museum Merseburg (DChM) an der Hochschule Merseburg ist das Ziel.

Viele Hochschuleinrichtungen - national wie international - unterhalten zumeist auf zumeist Fachgebieten Einrichtungen, die für eine breite Öffentlichkeit als Museum sowie für Lehre und Forschung als Lehrmittelsammlungen fungieren. Diese Funktionen soll das DChM entsprechend dem Hochschulprofil erfüllen. Mit seinen Bereichen Schülerlabor, Technikpark und dem geplanten Museumsgebäude für permanente und temporäre Ausstellungen werden zusätzliche Funktionen erfüllt.

zusammengefasst ergeben sich die:

allgemeine Bildungsfunktion (Lernort „ Museum") zur Vermittlung der großen chemisch ­ technologischen Innovationen in der mitteldeutschen Region an eine breite Öffentlichkeit ,
Funktion der Nachwuchsgewinnung und Begabtenförderung für Studium und Beruf,
spezielle Ausbildungsfunktion zum Studium technischer Prinzipien und technologischer Abläufe an originalen Exponaten der chemischen Technologie, des chemischen
Maschinenbaus, der Automatisierungstechnik und der Energiewirtschaft (Lehrmittelsammlung),

Weiterbildungsfunktion für Lehrer und Ausbilder auf stoffwirtschaftlich relevanten Gebieten.

Das DChM ist damit für die Hochschule Merseburg in der Hochschullandschaft Deutschlands ein Alleinstellungsmerkmal und bedeutsamer Standortfaktor.

§1  Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Förderverein „Sachzeugen der chemischen Industrie e. V." wird nachfolgend „Verein" genannt.

Der Verein hat seinen Sitz in Merseburg und wurde am 27. 11. 1993 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Merseburg eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Ziel/Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung von Wissenschaft, Technik und Kultur der mitteldeutschen Chemieregion durch Projekte und Maßnahmen.

Der Verein fördert insbesondere das Deutsche Chemie-Museum Merseburg (DChM), seinen Auf- und Ausbau sowie seine konzeptionelle Entwicklung und Gestaltung. Der Verein verwirklicht seine Ziele durch:

Akquisition von personellen, finanziellen und materiellen Mitteln, Projekte und Maßnahmen im Sinne der Zweckbestimmung,

Aufklärung und Informationsvermittlung einer breiten Öffentlichkeit mit Hilfe von Publikationen, Tagungen, Kolloquien und Ausstellungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinszwecke Rücklagen bilden.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die ehrenamtlichen und gemeinnützig tätigen Mitglieder können nach §670 BGB Aufwandsersatz erhalten. Der Verein kann Arbeitgeberfunktionen ausüben.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder beteiligen sich durch Spenden, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - zu unterstützen.

§5  Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Ummeldung in der Mitgliedschaft (von aktiver auf passive Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Friststellung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervor unberührt.

§6  Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

§7  Organe des Vereins

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben : Entgegennahme des Jahresberichtes

Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes

Beratung und Verabschiedung der Satzung und ihrer Veränderungen

Wahl der Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder Angestellte des Vereins sein dürfen.

§8  Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe.

Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9  Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt einzeln. Nach vorheriger Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist auch eine Wahl im Block möglich.
Der Vorstand besteht aus: Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen jeweils der Unterschrift von mindestens 2 dieser Vorstandsmitglieder.

Die Bestellung von bis zu 3 weiteren Mitgliedern durch den Vorstand ist möglich. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

§10 Beirat (empfehlend)

Es wird ein Beirat gebildet, dem 5 bis 20 Mitglieder angehören. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Die Arbeit im Beirat setzt keine Vereinsmitgliedschaft voraus.

Aufgaben:

Beratung des Vorstandes

Stellungnahme zum Arbeitsplan des Vorstandes Entwicklung von Konzepten:

für kulturelle Maßnahmen

für adäquate Öffentlichkeitsarbeit

für die Realisierung eines Chemiemuseums.

Beratung des Vorstandes bei Personalmaßnahmen

§11 Kassenprüfung

Durch die Jahreshauptversammlung sind mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt einzeln. Nach vorheriger Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist auch die Wahl im Block möglich.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Buchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Land Sachsen-Anhalt, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 13  Gerichtsstand/Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Merseburg.